Geflüchtete in Praktikum, Ausbildung, ArbeitCheckliste für Betriebe
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Einstellung von Geflüchteten
1. Aufenthaltsstatus klären
Im Ausweis finden Sie Informationen zum Aufenthaltsstatus:
- Aufenthaltsgestattung: Asylverfahren läuft, Entscheidung noch offen.
- Duldung: Asylverfahren wurde mit negativer Entscheidung abgeschlossen; freiwillige Ausreisepflicht für geduldete Person (abhängig vom Herkunftsland)
- Aufenthaltserlaubnis: Asylverfahren mit positiver Entscheidung abgeschlossen; Gültigkeit siehe Datum
Unser Tipp
Farb-Kopie oder Foto vom Ausweis anfertigen
Wie sieht ein Ausweis aus?
Asylbewerber*innen und Geflüchtete erhalten von den deutschen Behörden unterschiedliche identitätsfeststellende Ausweisdokumente.
Im Ausweis ablesbar sind
- der Fortschritt des Asylverfahrens
- der Aufenthaltsstatus
- die Einschränkungen des Wohnortes
- die Beschäftigungserlaubnis für Ausbildung und Arbeit
Ankunftsnachweis
- erstes Dokument zur Identitätsfeststellung nach der Einreise
Unser Hinweis
In den ersten drei Monaten gibt es keinen Zugang zum Arbeitsmarkt.
Aufenthaltsgestattung
- für Asylbewerber*innen im laufenden Asylverfahren
Diese Klebemarke wird bei Erstellung des folgenden Ausweisdokumentes ausgefüllt und darin eingeklebt.
Unser Hinweis
In den Nebenbestimmungen finden Sie die Angabe zur Beschäftigungserlaubnis. Beachten Sie bitte Punkt 2 unserer Checkliste.
Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
- das Asylverfahren wurde negativ beschieden und die Ausreise/Abschiebung kann aus verschiedenen Gründen nicht erfolgen
Diese Klebemarke wird bei Erstellung des folgenden Ausweisdokumentes ausgefüllt und darin eingeklebt.
Aufenthaltstitel
- uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis
2. Beschäftigungserlaubnis klären
Im Ausweis finden Sie den Hinweis, ob und in welchem Umfang eine „Erwerbstätigkeit“/"Beschäftigung" ausgeübt werden darf.
„Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ bedeutet nicht unbedingt ein Verbot von Praktikum, Ausbildung oder Arbeit.
Ein Antrag zur Ausübung einer Beschäftigung kann gestellt werden. Voraussetzungen für eine Beschäftigungserlaubnis sind eine geklärte Identität und/oder die Mitwirkung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, wie Geburtsurkunde, Reisepass, etc.
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Auch Asylbewerber*innen im laufenden Asylverfahren können eine Ausbildung beginnen. Die Ausländerbehörde prüft frühestens 6 Monate vor Ausbildungsbeginn, nach Vorlage eines bei der Kammer eingereichten und registrierten Ausbildungsvertrags, den individuellen Sachverhalt. Eine geklärte Identität und die Mitwirkung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente sind auch hier die Voraussetzungen für eine Zustimmung zur Aufnahme einer Ausbildung.
Unser Tipp
Für einen Ausbildungsstart 1. September kann ab 1. März die Erlaubnis zur Ausbildung bei der Ausländerbehörde beantragt werden:
- Ausbildungsvertrag abschließen und bei der Kammer registrieren lassen.
- Mit dem Originalvertrag oder mit einer Kopie die Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.
- Erlaubnis wird vor Ausbildungsbeginn in den Ausweis eingetragen.
3. Praktikums- / Ausbildungs- / Arbeits-Beginn
Die Beschäftigungserlaubnis wird der*dem Asylbewerber*in/Geflüchteten schriftlich zugestellt. Darin wird er zu einem Termin bei der Ausländerbehörde eingeladen, damit die Genehmigung in den Ausweis eingetragen werden kann.
Vor dieser Eintragung ist die Beschäftigung nicht gestattet!
4. Vor dem ersten Tag im Betrieb
Unterstützen Sie Ihre*n zukünftige*n Auszubildende bzw. Mitarbeiter*in bei den notwendigen Formalitäten!
- Anmeldung bei der Krankenkasse: Sozialversicherungsnummer beantragen
- Bankkonto einrichten bzw. erfragen
- Steuer-Identifikationsnummer (eventuell bei der Gemeinde nachfragen)
- Polizeiliches Führungszeugnis (wenn erforderlich bei der Gemeinde beantragen)
5. Während der Ausbildung / des Arbeitverhältnisses
Denken Sie bitte daran:
- Ausbildungs-/Arbeitsvertrag in Kopie an das Landratsamt senden
- Monatliche Lohnabrechnung an das Landratsamt senden (bei finanzieller Hilfe durch Jobcenter)
- Verlängerung bei befristeten Arbeitsverträgen rechtzeitig einplanen! Ein neuer Antrag zur Beschäftigungserlaubnis ist erforderlich – siehe Punkt 2.