Gasnotstand - wer ist betroffen?
Die Gasspeicher sind Stand heute mit knapp 96 % gefüllt. Zusätzlich fließt seit 12.10.2022 Erdgas von Frankreich nach Deutschland. Damit wäre eine Gasversorgung der Unternehmen bis Ende März gesichert, unter der Voraussetzung einer Einsparung von 30% zum Vorjahresverbrauch. Sollte es zu einem besonders kalten Winter kommen und zeitgleich zu einem kompletten Ausfall weiterer Lieferungen durch Norwegen, die Niederlande und weitere mögliche Flüssiggasquellen, könnte es im April 2023 zu einem Gasengpass, dem sogenannten „Gasnotstand“ kommen.
Eine von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission hat sich nun auf ein Zwei-Stufen-Modell verständigt, wie der Gaspreis gedämpft und Verbraucher dadurch entlastet werden könnten. In einer ersten Stufe soll es im Dezember eine Erstattung vom Staat in Höhe eines Gas-Monatsabschlags geben. Ab Anfang März 2023 bis mindestens Ende April 2024 soll eine Gas- und Wärmepreisbremse gelten. Diese sieht für eine Grundmenge an Gas einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde vor. Oberhalb dieses Kontingents sollen Marktpreise gelten. Das Grundkontingent soll bei 80 Prozent des Verbrauchs liegen, der der Abschlagszahlung für September 2022 zugrunde lag.
Für Fernwärmekunden soll eine Wärmepreisbremse kommen. Analog zum Gaspreis soll es hier einen garantierten Bruttopreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme geben, wiederum für ein Grundkontingent von 80 Prozent des Verbrauchs.
Außerdem ist beschlossen: Die Mehrwertsteuer ist für den ganzen Gasverbrauch von 19 auf nun 7 Prozent gesenkt. Diese Steuersenkung gilt auch für Fernwärme.
Welche Auswirkungen hätte eine Gasmangellage?
Die Bundesnetzagentur unterscheidet zwischen geschützten und ungeschützten Kunden. Die Grenze wird einerseits durch den max. stündlichen Verbrauch von 500 kWh und andererseits durch den max. Jahresverbrauch von 1500 MWh gezogen. D.h. geschützte Kunden liegen jeweils unterhalb dieser beiden Grenzen. Damit liegen fast alle klein- und mittelständischen Unternehmen, wie auch alle privaten Haushalte unter dieser aktuellen Grenze und sind von Abschaltungen zunächst nicht betroffen. Große und energieintensive Betriebe sind bereits durch ihre Energieversorgungsunternehmen (EVU) informiert worden und müssten im Gasnotfall ihren Verbrauch bis auf den lebensnotwendigen Anteil (ca.20%) reduzieren. Eine komplette Abschaltung der Gasversorgung ist derzeit nicht geplant und auch nicht realistisch.
Alle Betriebe sind bereits heute zur Reduzierung ihres Gasverbrauchs aufgefordert. Die nötigen 30% sind jedoch vor allem bei den Privathaushalten noch nicht erreicht.
Fazit: Ein überwiegender Anteil der Handwerksbetriebe ist von einem “Gasnotfall” nicht betroffen, sollten aber, wo dies möglich ist, ihren Gasverbrauch reduzieren.
Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an die Beratung der HWK Schwaben. Sie erreichen uns telefonisch unter 0821-3259 1510 oder unter beratung.augsburg@hwk-schwaben.de
Weitere Informationen der Bundesregierung finden Sie hier.
Wichtig: Die HWK Schwaben setzt sich wie viele andere Kammern in Deutschland vehement für die Belange des Handwerks ein und fordert die Politik auf, das Handwerk zu unterstützen. Die aktuelle Pressemitteilung finden Sie hier.
Was tun im Notfall?
Vorsorge- und Vorbereitungsmaßnahmen zum Krisen- und Kontinuitätsmanagement im Betrieb für den Fall Versorgungsausfall Gas/Wärme
Sollte jedoch wider Erwarten eine Gasmangellage bzw. ein Gasnotfall eintreten, empfehlen wir Ihnen folgende Vorsorge – und Vorbereitungsmaßnahmen:
- Verträge (B2B, B2C) Prüfen, dass in den AGBs oder ähnlichen Vertragsbestandteilen, der Fall der Unfähigkeit einer fristgerechten Lieferung oder Dienstleistung tatsächlich als höhere Gewalt eingeordnet werden kann und Konventionalstrafen etc. nicht greifen.
- Verträge (Mitarbeitende) Kontakt mit KHs/Innungen herstellen, und klären, welche arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen für den Fall greifen, dass wegen eines Versorgungsausfalles die Arbeit längerfristig unterbrochen werden muss oder nicht möglich ist bzw. wie ggf. Kurzarbeit oder Homeoffice organisiert werden können.
- Lager und Material Prüfen, welche Materialen vorgehalten werden müssen oder im Bestandslager sind, die durch tiefe Temperaturen gefährdet sind. Festlegen wie und wohin diese Materialien / Werkzeuge bei einem regional beschränkten Versorgungsausfall und tiefen Temperaturen verlagert werden können.
- Rufnummern und Kontaktdaten Rufnummer von Störungsdienst Netzbetreibern, SHK/Elektroinnung und von Anbietern mobiler Heizsysteme zusammenstellen.
- Shut-Down Prüfen, bei welchen ortsfesten Maschinen/Anlagen in Folge tiefer Temperaturen Schäden möglich sind und wie diese frostsicher gemacht werden können. Prüfen, wie haustechnische Anlagen frostsicher gemacht werden können. Festlegung, welche Mitarbeitenden die erforderlichen Maßnahmen durchführen sollen. Festlegung der Entscheidungsstruktur für den Shut-Down-Fall.
- Wiederhochfahren Zusammenstellen der Informationen / Betriebsanweisungen für das Wiederhochfahren aus dem frostsicheren Zustand. Festlegen, wie abgelassene Medien etc. für das Wiederhochfahren zur Verfügung stehen / beschafft werden (z.B. deionisiertes Wasser für die Wiederbefüllung der Heizungsanlage). Festlegung, welche Mitarbeitenden die erforderlichen Maßnahmen durchführen sollen. Festlegung der Entscheidungsstruktur für das Wiederhochfahren.